AGB

 

§1 Zahlungsbedingungen:

  1. Unsere Forderungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug bar zu begleichen,
    es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Schecks werden nur
    nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
  2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung ist nur zulässig
    mit von uns anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen, soweit der Auftraggeber
    Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
    rechtliches Sondervermögen ist (Personen i.S. § 310 / 1 BGB). Bei diesem Personenkreis
    ist die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten gemäß § 320 BGB unzulässig
    und es werden bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
    Basiszinssatz der Europäische Zentralbank erhoben, soweit kein höherer Schaden
    entstanden ist.
  3. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die aus einem anderen Rechtsverhältnis
    stammen, ist ausgeschlossen.
  4. Bekannt gegebene Preise verstehen sich ab Betriebssitz, ohne Verpackung und ohne
    Mehrwertsteuer.

§2 Kostenvoranschläge:

  1. Kostenvoranschläge werden stets bei nicht- oder nur teildemontierten Geräten erstellt.
    Bei Überschreitung bis zu 10% der ursprünglichen Voranschlagssumme sind wir berechtigt,
    die Reparatur ohne besonderen Auftrag zu Lasten des Auftraggebers auszuführen.
    Bei Feststellung weiterer Schäden wird wird der Auftraggeber über die Mehrkosten unterrichtet,
    wenn diese die ursprüngliche Voranschlagssumme überschreiten.
  2. Die Systemdiagnose des zu reparierenden Gerätes und der Kostenvoranschlag verursachen
    Aufwendungen. Daher werden für diese Aufwendungen Pauschalen erhoben, die in
    Ihrer jeweils gültigen Fassung für den Auftraggeber ersichtlich an der Reparaturannahme
    aushängen. Bei Auftragserteilung werden die Pauschalen mit dem tatsächlich entstandenen
    Rechnungsbetrag verrechnet. Bei Nichterteilung des Auftrages dienen die Pauschalen
    zur Deckung der entstandenen Aufwendungen.

§3 Versand und Gefahrübergang:

  1. Versandart- und weg werden allein durch uns bestimmt. Der Versand erfolgt mit der DHL
    per Nachnahme ab St. Wendel, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Versand- und Verpackungskosten , sowie die Nachnahmegebühr trägt der Auftraggeber.
    Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
  3. Veränderungen oder Verschlechterungen des Liefergegenstandes während des Transportes
    haben wir nicht zu vertreten.
  4. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an das Transportunternehmen
    übergeben wurde, unabhängig davon, ob wir die Versandkosten übernehmen.
  5. Etwaige Verluste und Beschädigungen sind sofort beim Empfang des Liefergegenstandes
    beim Transportunternehmen anzumelden.

§4 Reparaturtermine und Fristen:

  1. Reparatur- oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt sind
    und die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten
    hat, unmöglich gemacht wird. Solche Umstände liegen z.B. in der Lieferverzögerung von
    Ersatzteilen, in Streiks bzw. Aussperrungen, in Betriebsstörungen jeder Art oder in der
    Nichtvorlage von Unterlagen, die für den Reparaturauftrag erforderlich sind.
  2. Für Aufträge, die verspätet zur Auslieferung kommen, können Schadenersatzansprüche,
    außer solche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur geltend
    gemacht werden, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
  3. Wird uns innerhalb von 6 Wochen nach Erstellung eines Kostenvoranschlages der Reparaturauftrag
    nicht erteilt, sind wir berechtigt, das Gerät gegen Berechnung der Kostenvoranschlagspauschale
    und der entstandenen Kosten auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers
    zurückzusenden.

§5 Gewährleistung und Haftung:

  1. Die Gewährleistung für alle Aufträge beträgt 1 Jahr.
  2. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen eines Mangels eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
    zu setzen. Diese beginnt erst zu laufen, wenn uns der Vertragsgegenstand zur Durchführung
    der Nacherfüllung zur Verfügung steht. Erst wenn die Nachbesserung unmöglich
    oder nicht erfolgreich ist, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf angemessene Herabsetzung
    der Vergütung oder Rücktritt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit uns nur
    eine geringe Pflichtverletzung zur Last fällt.
  3. Ist die Reparatur nach den anerkannten Regeln der Technik nicht möglich bzw. nicht erfolgreich
    durchführbar, liegt darin kein Mangel der Reparaturleistung.
  4. Unsere Haftung außerhalb der Mängelrechte ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
    eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, den gesetzlichen
    Vertreter oder von uns eingesetzter Erfüllungsgehilfen handelt oder bei sonstigen
    Schäden eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Bei solchen
    Pflichtverletzungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Sollte dem Auftraggeber
    ungeachtet dessen ein Schadenersatzanspruch wegen einer fahrlässigen Hauptpflichtverletzung
    zustehen, begrenzt sich der Schadenersatz auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
    Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes. Die
    Haftungsausschlüsse gelten nicht für den Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels
    bzw. Einer selbstständigen Garantieübernahme durch uns.
  5. Äußerlich erkennbare Mängel sind bei Meidung des Verfalls aller Gewährleistungsansprüche
    innerhalb von 10 Tagen seit Rückerhalt des Gerätes bzw. Eingang am Bestimmungsort
    bei uns schriftlich anzuzeigen. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der
    Auftraggeber selbst oder durch Dritte Arbeiten am Gerät vornimmt.
  6. Gewährleistungsansprüche können nur unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend gemacht
    werden.

§6 Pfandrecht:

  1. Das Werkstattunternehmerpfandrecht aus §647 BGB erstreckt sich auch auf Forderungen
    aus früheren, durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen, die am pfandbehafteten
    Gegenstand vorgenommen wurden. Es gilt weiterhin für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
    soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  2. Für Gegenstände, die nach Beendigung des Auftrages, nach einer Abholaufforderung, einem
    vergeblichen Rücksendeversuch oder nach dem vereinbarten Abholtermin länger als
    ein Monat bei uns lagern, wird keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit übernommen.
    Soweit die in einer Abholaufforderung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, wird ein Lagergeld
    zu Lasten des Auftraggebers berechnet. Werden die Gegenstände auch nach Ablauf
    von 2 Monaten seit der Abholaufforderung nicht abgeholt, sind wir berechtigt, eine
    Verkaufsandrohung zuzusenden, die bei Ablauf eines weiteren Monats zur freihändigen
    Verwertung des Gegenstandes zur Deckung der aufgelaufenen Forderungen berechtigt.
    Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Auftraggeber ausgeschüttet.

§7 Händleraufträge:

  1. Werden Reparaturaufträge von Händlern bzw. Verkäufern über Geräte erteilt, die von ihren
    Kunden zur Reparatur gegeben wurden (Händleraufträge), haben der Händler bzw. der
    Verkäufer als alleinige Vertragspartner die Reparatur- und/oder Gebührenrechnung unabhängig
    davon zu begleichen, ob die Reparatur im Verhältnis zwischen Händler/Verkäufer
    und deren Kunden (Verkaufsgeschäft) unter die Gewährleistungsrechte fällt oder nicht.
  2. Soweit wir aus Kulanz- und Servicegründen die Auseinandersetzung über den Gewährleistungseintritt
    mit dem Hersteller/Großhändler für den Auftraggeber führen, tritt dieser mit
    der Auftragserteilung seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Großhändler
    an uns erfüllungshalber ab bzw. soweit dies nicht möglich ist, erteilt er Inkassoermächtigung.
  3. Soweit der Händler/Verkäufer die Reparaturrechnung gezahlt hat, treten wir die Gewährleistungsansprüche
    gegen den Hersteller/Großhändler an den Händler/ Verkäufer zurück
    ab, insoweit verliert die vorherige Abtretung ihre Wirkung.

§8 Salvatoresche Klausel, Erfüllungsort, anwendbares Recht:

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder den
    gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, so wird die Gültigkeit der übrigen hiervon
    nicht berührt.
  2. Soweit gesetzlich zulässig ist der Erfüllungsort St. Wendel und der Gerichtsstand Saarbrücken.
  3. Auch bei Versendung ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht.

St. Wendel, im Januar 2004